Zur Überzeugung der Kammer liegt in der Verwendung des Begriffes durch die Beklagten für ihre Kurse eine erlaubte Drittnutzung nach § 23 MarkenG vor, weshalb der Kläger hieraus keine Ansprüche herleiten kann.

Der Vortrag der Beklagten, wonach der Begriff „Astrosophie“ seit nahezu 150 Jahren gebräuchlich ist für die sogenannte Gestirnskunde (Astro = Stern; Sophie = Wissenschaft), ist belegt und im Übrigen vom Kläger nicht weiter bestritten. Durch Vorlage von Eintragungen in Fremdwörterlexika, Duden, Lehrbüchern und Aufsätzen, die zum Teil schon mehrere Jahrzehnte alt sind, ist ersichtlich, dass der Begriff „Astrosophie“ nicht vom Kläger stammt, sondern ein – jedenfalls in den beteiligten und interessierten Verkehrskreisen – allgemein bekannter Begriff zur Darstellung dieser Wissenschaft ist. Dies ist u.a. belegt durch die schriftlichen Unterlagen des Rudolf Steiner Archivs, der Rudolf Steiner Bibliothek (Zentralbibliothek der Astrosophischen Gesellschaft in Deutschland), dem Eintrag im Duden sowie durch die vorgelegten Beispiele von Büchern, die vor der Markeneintragung des Klägers im In- und Ausland erschienen sind.

LG Frankenthal 6. Zivilkammer vom 11.08.2020 zu 6 O 213/19 – Marke Astrosophie

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger wird auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagten 1.822,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz seit 26.7.2019 für die außergerichtlichen Anwaltskosten zu zahlen. Wegen der weitergehenden Zinsforderung wird die Widerklage abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Unterlassung der Benutzung der Wortmarke „Astrosophie“ und der Wortmarke „Astrosoph“ bzw. „beratender Astrosoph“.

2

Der Kläger meldete am 30.1.1996 den Begriff „Astrosophie“ als Wortmarke für die Nizza Klassen 41 und 44 und den Begriff „Astrosoph“ als Wortmarke „Astrosoph“ bzw. „beratender Astrosoph“ für die Nizza Klassen 44, 41 und 45 an. Die Marken sind eintragen und sind nach Verlängerung bis 31.1.2026 geschützt. Auf die entsprechenden Informationen des DPMA, Anlage K1 und K2, wird verwiesen.

3

Der Kläger war von 1992 – 2004 Herausgeber und Chefredakteur der Zeitschrift „Einblick“. Hierbei verfasste er Artikel zu dem Thema „Astrosophie“.

4

Der Kläger verfasste zwischen 1997 und 2017 verschiedene Bücher über die von ihm entwickelte Signaturen – Lehre. Die vorgenannten Bücher machen die „Astrosophie“ zum Mittelpunkt und bilden auch die Grundlagenwerke für seine Ausbildungen und das von ihm entwickelte Lehrsystem. Auf die Anlagen K3 und K 4 wird verwiesen.

5

Der Kläger kreierte ein Ausbildungssystem zum beratenden Astrosoph. Den Absolventen wird der Titel „beratender Astrosoph“ mit Ausbildungszertifikat verliehen. Der Kläger führt seit 1994 mindestens zweimal jährlich Ausbildungen durch. Auch für 2019 – 2020 waren Kurse geplant. Der Kläger bietet auch Seminare zum Thema „Astrosophie“ an.

6

Der Begriff „Astrosophie“ findet sich unstreitig bereits im Fremdwörterbuch von 1870. Er wurde u.a. von Rudolf Steiner, dem Mitbegründer der Waldorfpädagogik (1861-1925) in seinen Werken benutzt. Auch in der jüngeren Literatur wird dieser Begriff benutzt, so zum Beispiel in dem Werk „Astrosophie – Lehre der klassischen Astrologie, kosmische Lehre des Menschenbildes“ von Arthur Schult, Erstausgabe 1971.

7

Die Beklagten betreiben seit 2004 eine Heilpraktikerschule in … . Sie bieten seit 2009 unter Nutzung des Begriffes „Astrosophie“ Seminare und Ausbildungskurse zur Astrosophie und zu astrosophischen Archetypen, Lehre & Sprache an.

8

Der Kläger erlangte am 12.2.2019 Kenntnis von den Seminaren und Kursen der Beklagten, rügte mit Anwaltsschreiben vom 12.2.2019 einen Verstoß gegen seine Markenrechte und forderte die Beklagten zur Unterlassung auf, was durch die Beklagten zurückgewiesen wurde.

9

Der Kläger trägt vor,

10

er habe die astrosophische Symbolkunde 1988 begründet und dieses Erkenntnissystem in langjährigen Studien der hermetischen Philosophie und Alchemie entwickelt und ausgearbeitet.

11

Sein Anliegen sei es gewesen, durch den Schutz der Begriffe „Astrosophie“ und „Astrosoph“ eine klare Abgrenzung zur existierenden prognostischen Astrologie zu bewirken. Die Wortmarke „Astrosophie“ beziehe sich ausdrücklich auf das von ihm in über vier Jahrzehnte langer Arbeit entwickelte Lehrsystem. Die Beklagten benutzten die Marken unerlaubt für die gleichen Dienstleistungen, Seminare und Lehrgänge. Wegen der Schwere des Verstoßes stehe ihm nach § 19 Markengesetz ein Auskunftsanspruch zu.

12

Der Kläger beantragt,

13

1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die Wortmarke des Klägers, Markennummer … „Astrosophie“ und Wortmarke Markennummer … „Astrosoph“ bzw. „beratender Astrosoph“ zu verwenden und vorhandene digitale Vervielfältigungsstücke der Wortmarken auf den Serververzeichnissen sämtlicher von den Beklagten beeinflussbaren Internetauftritten vollständig zu löschen, wenn dies wie in Anlage K 9 ersichtlich, geschieht,

14

2. die Beklagten zu verurteilen, Rechnung zu legen über die Umsätze, die die Beklagten aufgrund von Geschäftsabschlüssen unter Verwendung der Wortmarken „Astrosophie“ und „Astrosoph“ bzw. „beratender Astrosoph“ erzielt haben.

15

3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm aus Handlungen der aus Nummer 1 beschriebenen Art entstanden ist und entstehen wird.

16

Die Beklagten beantragen,

17

die Klage abzuweisen.

18

Die Beklagten beantragen im Wege der Widerklage,

19

den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an die Beklagten zu 1) und 2) 1.822,96 € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26. Juli 2019 für die außergerichtlichen Anwaltskosten zu zahlen.

20

Der Kläger beantragt,

21

die Widerklage abzuweisen.

22

Die Beklagten tragen vor,

23

es sei falsch, wenn der Kläger vortrage, er sei der geistige Vater oder Schöpfer der „Astrosophie“. Der Begriff „Astrosophie“ sei ein sehr alter Fachbegriff der Wissenschaft, der weltweit und in vielen Sprachen bereits seit mehr als 100 Jahren sehr intensiv verwendet werde, was sich auch aus den unstreitig vorliegenden Publikationen seit 1870 ergebe.

24

Der Kläger verwende den Begriff lediglich beschreibend und nicht markenmäßig. Eine nach Art einer Marke verwendete Bezeichnung, die eine reine Gattungsbezeichnung darstelle, werde im Verkehr nur als Sachhinweis zur Unterrichtung des Publikums verwendet. Die Marke sei rein beschreibend und ohne jegliche Unterscheidungskraft und hätte schon gar nicht eingetragen werden dürfen. Die Lehre sei frei und damit auch die Verwendung von traditionsreichen, rein beschreibenden Begriffen.

25

Der Begriff „Astrosoph“ bzw. „beratender Astrosoph“ sei von ihnen nie verwendet worden; schon gar nicht im geschäftlichen Verkehr. Der Kläger schulde die Kosten der Beauftragung des Beklagtenvertreters für das Schreiben vom 12.7.2019 nebst Zinsen ab dem 26.7.2019, wonach der Kläger aufgefordert worden sei, zukünftige Abmahnungen zu unterlassen.

26

Die Parteien haben ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor der Kammer geführt, Az.: 6 O 70/19. Auf das rechtskräftige Urteil vom 16.4.2019 wird Bezug genommen.

27

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

28

Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) ist nach § 140 MarkenG i.V.m. der LandesVO über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sachlich und örtlich zuständig. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) ist gem. §§ 32, 35 ZPO für die Klage sowohl auf Grund der bundesweiten Abrufbarkeit der Homepage der Beklagten örtlich zuständig, als auch deshalb, da der Erfolg der Verletzungshandlung im hiesigen Bezirk, dem Wohnsitz des Klägers auftritt (OLG München, GRUR-RR 2013, 388, beck-online).

29

Der in Ziff. 3) gestellte Feststellungsantrag ist zulässig nach § 256 ZPO.

30

Die von den Beklagten erhobene Widerklage ist zulässig nach § 33 ZPO.

II.

31

1. Die Klage ist unbegründet. Es liegt hinsichtlich der eingetragenen Wortmarke „Astrosophie“ eine erlaubte Drittnutzung durch die Beklagten vor. Die Nutzung der Wortmarke „Astrosoph“ bzw. „beratender Astrosoph“ ist durch den Kläger zwar vorgetragen, aber nicht unter Beweis gestellt.

32

A) Der Unterlassungsanspruch kommt in Betracht aus § 14 Abs. 2 Nummer 1 MarkenG; der Auskunftsanspruch aus § 19 Abs. 7 MarkenG und der Schadenersatzanspruch aus § 14 Abs. 6 MarkenG.

33

Der Kläger ist insoweit aktivlegitimiert. Im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes ist er als Inhaber der streitgegenständlichen Marken „ASTROSOPHIE“, „ASTROSOPH“ und „beratender Astrosoph“, jeweils auch für die Nizzaklasse Ausbildung eingetragen; dies ergibt sich aus K 1 und K 2.

34

Ob die Marken mangels Unterscheidungskraft, wie von den Beklagten vorgetragen, von Anfang an nicht hätten eingetragen werden dürfen, ist hier nicht zu prüfen. Das Verletzungsgericht ist an die Eintragung einer Marke auch dann gebunden, wenn gegen die Marke wegen Ablaufs der Frist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG kein Löschungsantrag mehr gestellt werden kann (OLG Frankfurt, GRUR-Prax 2010, 56, beck-online).

35

Die Beklagten benutzen den Ausdruck „Astrosophie“ ebenfalls für ihre Ausbildungsangebote; dies ist bewiesen durch die Anlage K 9. Damit liegt eine identische Nutzung zumindest für die Marke „Astrosophie“ vor. Die jeweiligen Dienstleistungen sind identisch.

36

B) Zur Überzeugung der Kammer liegt in der Verwendung des Begriffes durch die Beklagten für ihre Kurse eine erlaubte Drittnutzung nach § 23 MarkenG vor, weshalb der Kläger hieraus keine Ansprüche herleiten kann.

37

Der Vortrag der Beklagten, wonach der Begriff „Astrosophie“ seit nahezu 150 Jahren gebräuchlich ist für die sogenannte Gestirnskunde (Astro = Stern; Sophie = Wissenschaft), ist belegt und im Übrigen vom Kläger nicht weiter bestritten. Durch Vorlage von Eintragungen in Fremdwörterlexika, Duden, Lehrbüchern und Aufsätzen, die zum Teil schon mehrere Jahrzehnte alt sind, ist ersichtlich, dass der Begriff „Astrosophie“ nicht vom Kläger stammt, sondern ein – jedenfalls in den beteiligten und interessierten Verkehrskreisen – allgemein bekannter Begriff zur Darstellung dieser Wissenschaft ist. Dies ist u.a. belegt durch die schriftlichen Unterlagen des Rudolf Steiner Archivs, der Rudolf Steiner Bibliothek (Zentralbibliothek der Astrosophischen Gesellschaft in Deutschland), dem Eintrag im Duden sowie durch die vorgelegten Beispiele von Büchern, die vor der Markeneintragung des Klägers im In- und Ausland erschienen sind.

38

Auch nach dem Klägervortrag, wonach er ein eigenes System entwickelt hat und eine eigene Symbolkunde in langjährigen Studien der hermetischen Philosophie und Alchemie ausgearbeitet hat, kann er damit nicht untersagen, dass auch andere Personen den Begriff „Astrosophie“ für ihre eigenen Angebote und Inhalte benutzen, da dieser Begriff seit mehr als hundert Jahren ein Oberbegriff für die Gestirnskunde darstellt.

39

Genauso, wie es beispielsweise den Begriff der Philosophie gibt, der von verschiedenen Wissenschaftlern mit verschiedenen Inhalten gefüllt wird, muss es Dritten und damit auch den Beklagten erlaubt sein, den Begriff der „Astrosophie“ zu verwenden und mit eigenen Inhalten zu füllen. Dies wird nach den von den Beklagten vorgelegten Büchertiteln und Publikationen auch seit mehr als hundert Jahren so praktiziert.

40

C) Nach § 23 MarkenG wird der Schutz der Marke nach § 14 MarkenG und der geschäftlichen Bezeichnung nach § 15 MarkenG dahin eingeschränkt, dass der Kennzeicheninhaber einem Dritten nicht untersagen kann, im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches oder ähnliches Zeichen als beschreibende Angabe zu benutzen.

41

Die Schutzrechtsschranke des § 23 MarkenG besteht für Marken und geschäftliche Bezeichnungen. Unter Marken sind alle nach der Entstehung des Markenschutzes zu unterscheidenden drei Kategorien von Marken des § 4 Nr. 1 bis 3 MarkenG zu verstehen; das sind die eingetragene Marke (Registermarke), die benutzte Marke mit Verkehrsgeltung (Benutzungsmarke) und die notorisch bekannte Marke (Notorietätsmarke), (Fezer MarkenR, 4. Aufl. 2009, MarkenG § 23 Rn. 10).

42

D) Die Benutzungsfreiheit des Dritten steht unter dem Vorbehalt des redlichen Geschäftsverkehrs (Fezer MarkenR, 4. Aufl. 2009, MarkenG § 23 Rn. 5). Die Beklagten verwenden den Begriff „Astrosophie“ für ihre Kurse und Seminare. Es ist nicht vorgetragen, dass sie hierbei unredlich handeln, indem sie etwa das Konzept des Klägers unredlicherweise kopieren oder ausnutzen. Sie verwenden für ihre Seminare lediglich den seit jeher gebräuchlichen Begriff der „Astrosophie“.

43

Die Benutzung einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung durch einen Dritten ist gesetzlich gestattet, wenn beschreibende Angaben in ihrer beschreibenden Funktion verwendet werden. Handelt es sich bei dem benutzten Kennzeichen für eine Dienstleistung um ein Synonym für eine bestimmte Methode, Angaben über die Art der Dienstleistung, ist die Benutzung zulässig und verstößt nicht gegen die guten Sitten. Dies erachtet die Kammer bei dem Begriff „Astrosophie“, ebenso wie in der Entscheidung des BGH zu „Feldenkrais“ als gegeben (BGH, NJW-RR 2003, 623, -Feldenkrais-).

44

Mit „Astrosophie“ wird die Gestirnskunde beschrieben. Diesen Begriff gibt es seit 150 Jahren; er wurde nicht vom Kläger kreiert. Nur durch die Eintragung dieses Begriffs als Marke kann der Kläger nicht unterbinden, dass auch andere Personen diese Gestirnskunde ausüben und hierin unterrichten und ausbilden.

45

Entscheidend ist vielmehr, ob die angegriffenen Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen verwendet werden und die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel nach Art. 6 MRL entspricht, somit nicht gegen die guten Sitten nach § 23 MarkenG verstößt. Dabei ist von einer inhaltlichen Übereinstimmung zwischen einer Benutzung entsprechend den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel und einer nicht gegen die guten Sitten verstoßenden Benutzung auszugehen.

46

Nach dieser BGH-Formel gilt: Eine beschreibende Benutzung des Zeichens innerhalb des redlichen Geschäftsverkehrs ist nach § 23 Nr. 2 MarkenG auch dann zulässig, wenn eine markenmäßige Benutzung im Sinne einer Benutzung des Zeichens als Marke vorliegt und Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht (Fezer MarkenR, 4. Aufl. 2009, MarkenG § 23 Rn. 17).

47

Die Benutzung einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung durch einen Dritten ist grundsätzlich gestattet, wenn die beschreibende Angaben in ihrer beschreibenden Funktion verwendet werden, also nicht markenmäßig. Selbst eine kennzeichenmäßige Verwendung einer beschreibenden Angabe ist gestattet, sofern die Benutzung nicht gegen § 23 Abs. 2 MarkenG verstößt (BGH-Entscheidung „Venus Multi“). Allerdings darf die kennzeichenmäßigen Verwendung nicht zu einer wettbewerbswidrigen Behinderung des Markeninhabers oder des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung führen (BGH-Entscheidung „AMARULA/Marulablu“; Berlit MarkenR, 7. Drittgebrauch § 23 MarkenG Rn. 317b, beck-online).

48

Hier verwenden die Beklagten den Begriff „Astrosophie“ beschreibend und nicht markenmäßig. Die Beklagten wollen eine Ausbildung in „Astrosophie“ anbieten bewerben. Die „Astrosophie“ ist in den einschlägigen Kreisen seit Jahrzehnten als Wissenschaft bekannt.

49

Es muss erlaubt sein, in einer Wissenschaft Ausbildung und Fortbildung zu betreiben. Die Nutzung des Begriffs „Astrosophie“ für die Ausbildungsangebote durch die Beklagten ist notwendig. Die Benutzung der Marke ist das einzige Mittel, um der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information über die Dienstleistung zu liefern (Büscher/Dittmer/Schiwy-Schalk, Gewerblicher Rechtsschutz Kommentar 3. Aufl., § 23, Rn. 22).

50

Eine wettbewerbswidrige Behinderung des Klägers hierdurch liegt nicht vor.

51

Damit ist die Klage insgesamt wegen erlaubter Drittnutzung nach § 23 MarkenG abzuweisen.

III.

52

Die Widerklage ist, bis auf die Höhe der Zinsforderung, begründet.

53

Der Anspruch ergibt sich aus § 823 BGB, Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht kann ebenso wie eine sonstige unberechtigte Schutzrechtsverwarnung unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten (BGH, GSZ, GRUR 2005, 882, beck-online).

54

Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes, um sich gegen eine unbegründete Schutzrechtsverwarnung zur Wehr zu setzen, ist nach § 249 BGB geboten und erforderlich.

55

Da die Abmahnung des Klägers unberechtigt war, kann die Beklagtenseite die Rechtsanwaltskosten für das Entgegnungsschreiben geltend machen.

56

Der Gegenstandswert mit 50.000 € ist angemessen festgesetzt.

57

Die Forderung ist zu verzinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5%- Punkten über Basiszinssatz. Nicht geschuldet ist der beantragte höhere Zinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB.

58

Zwar sind die Beteiligten keine Verbraucher.

59

Es handelt sich aber bei den Rechtsanwaltskosten wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung im Verhältnis zum Kläger nicht um eine Entgeltforderung, sondern um Schadenersatz, auf den der höhere Zinssatz keine Anwendung findet ( MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019, BGB § 286 Rn. 82; OLG Celle NJW-RR 2007, 393).

60

Nebenentscheidungen:

61

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

62

Beschluss

63

Der Streitwert wird entsprechend dem vorläufigen Streitwertbeschluss auf 55.000,00 € festgesetzt. Auf den Unterlassungsanspruch entfällt gemäß § 3 ZPO ein Betrag von 50.000,00 €. Zwar liegen hier zwei Marken vor. Diese sind aber mit dem Wort „Astrosophie“ bzw. „Astrosoph“ nahezu identisch, so dass die Kammer nach Ausübung des richterlichen Ermessens davon absieht, hierfür jeweils 50.000 € anzusetzen. Dies wird als sachgerecht erachtet, zumal beide Parteivertreter vorgerichtlich diesen Betrag als angemessen erachtet haben und es sich auch um unterdurchschnittlich bekannte Marken handeln dürfte. Auf den Auskunftsanspruch entfällt ein Betrag von 1.000,00 € und auf den Feststellungsanspruch ein Betrag von 4.000,00 €.