Was ist Kartellrecht, was “Wettbewerbsrecht”?

Das Lauterkeitsrecht (gemeinhin Wettbewerbsrecht oder Werberecht genannt) will in Wechselwirkung zum Kartellrecht den Wettbewerb schützen. Auch “Kartellrecht” wird daher teils als “Wettbewerbsrecht” bezeichnet. Dennoch verbleiben in praxi nur vereinzelte Überschneidungen zwischen beiden Rechtsgebieten: Extrem vereinfacht ausgedrückt dient Kartellrecht der Vermeidung von Kartellen wohingegen Lauterkeitsrecht einzelne Werbehandlungen zwischen den Marktbeteiligten zu regeln sucht.

In Deutschland ist das Bundeskartellamt (zusammen mit den Landeskartellbehörden) für den Schutz des Wettbewerbs zuständig.

Wo wird Kartellrecht geregelt?

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), kurz Kartellgesetz, das zum 1. Januar 1958 in Kraft getreten ist und seither sechsmal überarbeitet wurde, zuletzt durch eine umfassende Novelle von 1999, regelt deutsches Kartellrecht. Neben dem deutschen ist insbesondere das europäische Wettbewerbsrecht von Bedeutung und wird in der Regel durch die Europäische Kommission – als Wettbewerbsbehörde auf EU-Ebene – ausgeführt.

Was gehört zum Kartellrecht?

Die wesentlichen Aspekte des heutigen Kartellrechts sind die Durchsetzung des Kartellverbots, die Durchführung der Fusionskontrolle und die Ausübung der Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen. Seit dem 1. Januar 1999 ist der Schutz von Bietern bei der Vergabe öffentlicher Aufträge hinzugetreten.

Was macht das Bundeskartellamt?

Das Bundeskartellamt kann insbesondere Zusammenschlüsse verbieten, missbräuchliche Verhaltensweisen untersagen, Auflagen erteilen und Geldbußen verhängen. Das Kartellgesetz räumt dem Bundeskartellamt zudem weitgehende Ermittlungsbefugnisse ein. Das Bundeskartellamt bietet online diverse weitergehende Informationen.

Wie kommen Entscheidungen des Bundeskartellamtes zu Stande?

Die kartellrechtlichen Entscheidungen des Bundeskartellamtes werden in einem justizähnlichen Verfahren von Beschlussabteilungen getroffen, deren Zuständigkeiten nach Branchen abgegrenzt sind.

Was benötigen wir, um Ihre kartellrechtliche Frage zu bearbeiten?

Kartellrecht kann die drei verschiedenen Aspekte des Kartellverbots, der Fusionskontrolle (Zusammenschlusskontrolle) sowie Vergaberecht betreffen. Sämtliche Details müssen wegen der typischen Komplexität und häufigen strengst-möglichen Vertraulichkeit im Einzelfall besprochen und abgestimmt werden.

Was zeichnet horak Rechtsanwälte Hannover im Kartellrecht aus?

Das Kartellrecht (mit Vergaberecht als eine Sondermaterie des Kartellrechts) gehört zu unseren fachlichen Schwerpunkten. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), auch „Kartellgesetz“ oder „Grundgesetz der Marktwirtschaft“ genannt, schützt den Wettbewerb als Fundament der Wirtschaftsordnung. Die drei Säulen des Gesetzes sind die Kartellbekämpfung, die Fusionskontrolle und die Missbrauchsaufsicht.

Dabei dienen das Kartellverbot und die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen dazu, wettbewerbliche Marktstrukturen zu erhalten und der Entstehung von Marktmacht entgegenzuwirken. Im Rahmen der Missbrauchsaufsicht hingegen wird überwacht, dass sich schon bestehende marktmächtige Unternehmen gegenüber anderen Marktteilnehmern fair verhalten. Außerdem gewährleisten die §§ 97-129 GWB, dass auch die Vergabe öffentlicher Aufträge im Wettbewerb erfolgt.

Für Unternehmen sind Beschränkungen des Wettbewerbs in der Regel nicht förderlich. So sind Einfuhrbeschränkungen, Zölle, Subventionen der Wettbewerber oder eine durchgehende Regulierung für Unternehmen hinderlich. Aber auch Preisabsprachen, Marktaufteilungen, Mengenabsprachen oder der Missbrauch marktbeherrschender Stellungen behindert den natürlichen Wettbewerb.

Anwaltliche Praxis im Kartellrecht

Dementsprechend bearbeiten wir als Rechtsanwälte für Kartellrecht die nachfolgenden kartellrechtlichen/ vergaberechtlichen Themen:

Kartellverbot und Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung

  • Beratung und Vertretung zwecks kartellrechtsgemässer Gestaltung von Kooperationen mit Wettbewerbern oder im Vertrieb (horizontale und vertikale Kartellrechtsprüfung).
  • Durchführung von Schadensersatzklagen (z.B. gegen “Monopolisten” aufgrund abgesprochener Kartellpreise).
  • Beratung, Vertretung und Verteidigung bei Untersagungssverfügungen der Kartellbehörden.
  • Beratung und Vertretung bei Ermittlungsmaßnahmen (insbesondere anlässlich Durchsuchungen der Geschäftsräume).
  • Geltendmachung/ Verteidigung einer Nichtigkeit einer Vereinbarung wegen Verstoßes gegen das Kartellverbot.
  • Beratung und Vertretung bei missbräuchlichen Verhaltensweisen von marktbeherrschenden/ marktstarken Unternehmen (z.B. Lieferverweigerungen/ Kontrahierungszwang; Zwangslizenz; Diskriminierung/ Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund).

Fusionskontrolle

  • Beratung zwecks kartellrechtsgemässer Gliederung geplanter Unternehmenszusammenschlüsse (M&A, kartellrechtlich).
  • Anmeldung von Zusammenschlussverfahren bei der zuständigen Kartellbehörde, soweit noch erforderlich.
  • Beratung und Vertretung von nicht unmittelbar an der Fusion beteiligten Unternehmen gegenüber der Kartellbehörde (z.B. Anfechtung einer Fusionsfreigabe).
  • Geltendmachung /Verteidigung der Nichtigkeit einer unter Verstoß gegen das Vollzugsverbot erfolgten Fusion.

Vergaberecht

  • Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit öffentlichen Ausschreibungen (sowohl der ausschreibenden Stellen, als auch der Bieter in unterschiedlichen Vergabeverfahren)
  • Erstellung/ Prüfung des Ausschreibungsvorhabens/ der Ausschreibungsunterlagen
  • Durchführung der Vergabedokumentation
  • Begleitung des Vergabeverfahrens, des Zuschlags sowie anschliessende rechtliche Betreuung bei der Durchführung
  • Beratung und Vertretung bei Rügen, Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern und Vergabegerichten
  • Prüfung, beratung und Vertretung in Schadensersatzverfahren.

Bußgeldverfahren und Strafverfahren

  • bei Kartellverbot, Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und Fusionskontrolle insbesondere Beratung, Vertretung und Verteidigung gegen die Geldbußen.
  • Beratung, Vertetung und Verteidigung gegen wirtschaftsstrafrechtliche Verfahren wegen des Kartellverstosses (insbesondere Betrugsvorwurf nach §§ 263, 298 StGB).

Kartellrechtliche Schwerpunktthemen (Kartellverbot, Fusionskontrolle, Missbrauchsaufsicht, Vergaberecht)

Der Wettbewerb zwischen verschiedenen Unternehmen aller Größenordnungen stellt eine Basis der freiheitlichen Wirtschaftsverfassung dar. Er ist Grundlage sowohl für das Kartellrecht mit seinen Fusionsregeln, der Verhinderung von Monopolen usw, sowie auch für das Wettbewerbsrecht. Das Kartellrecht wird in Deutschland im GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen), das Wettbewerbsrecht im UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) geregelt. Die einzelnen kartellrechtlichen Themen, also Kartellverbot, Fusionskontrolle und Missbrauchskontrolle sowie Vergaberecht behandeln die nachfolgenden Teilaspekte:

Fusionskontrollverfahren (Zusammenschlusskontrolle)

In Fusionskontrollverfahren prüfen wir vorab deren Notwendigkeit und begleiten unsere Mandanten vor dem Bundeskartellamt oder der Europäische Kommission. Auch in internationalen Fusionskontrollverfahren beteiligen wir uns entsprechend.

Kartellbußgeldverfahren

Die Bußgeldeinnahmen der Kartellbehörden steigen mitunter; für Unternehmen stellen Kartellbußgeldverfahren auf nationaler oder europäischer Ebene im Lichte der ebenfalls steigenden Bußgelder ein so großes Risiko dar, dass schon bei Durchsuchungen der Geschäftsräume rechtlich vorausschauender Beistand hilfreich ausfällt.

Im Kartellbußgeldverfahren selbst verteidigen wir zugunsten unserer Mandanten nicht nur mit den üblichen wirtschaftsstrafrechtlichen Mitteln, sondern mit den Kenntnissen des Kartellrechts. Die Verteidigung in artellbußgeldverfahren erfolgt sowohl gegenüber den Kartellbehörden, als auch im gerichtlichen Verfahren vor den Oberlandesgerichten.

Im Rahmen der Kartellbußgeldverfahren berücksichtigen wir auch etwaige Kronzeugenanträge oder Vergleichsverfahren.

Kartellrechtliche Prozessführung

Wir vertreten unsere Mandanten sowohl vor deutschen Kartellbehörden und Kartellgerichten, als auch den Gerichten der Europäischen Union. Dabei sind wir auch für Folgeprozesse tätig, wie insbeondere solche wegen Schadensersatz.

Kartellverstoß, Marktmissbrauchskontrolle

Kern des Kartellrechts stellt das Kartellverbot dar: Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten (Zentralklausel des § 1 GWB).

In diesem und weiterem Zusammenhang werden die Preisgestaltung, eine etwaige Rabattgewährung, Vertriebsverträge und Vertriebssysteme (einschliesslich Internetvertrieb und selektiver Vertriebssysteme) sowie z.B. Kundenabgrenzungen sowie Gebietszuweisungen geprüft und so modifiziert, dass kein Kartellverbot vorliegt.

Natürlich sind wir auch Vertreter in kartellrechtlichen Marktmissbrauchsverfahren.

Kartellrechtlich kritisch sind neben bestimmten Vertriebsverträgen mitunter auch Joint-Venture-Verträge, – Entwicklungsvereinbarungen, Produktionsverträge sowie insbesondere auch Einkaufsgemeinschaften.

Vergaberecht

Im Vergaberecht, das in wesentlichen Teilen im Kartellgesetz geregelt wird, sind wir für alle Branchen tätig, wie der Baubranche, Recycling- und Entsorgungswesen, Gesundheitswesen, Verkehrswesen, IT-/TK-Branche, Versorgungswesen und allgemeine Infrastruktur. Dabei bearbeiten wir die nachfolgenden vergabrechtlichen Themen nach deutschem und europäischem Vergaberecht.

Weitere Themen und Dienstleistungen der Kanzlei Hannover im Kartellrecht:

  • Kartellverfahrenrecht
  • Fusionskontrolle
  • marktbeherrschende Stellung
  • Monopolrecht
  • Kontrahierungszwang
  • Antidumping
  • Kartellverbot
  • Bussgeldverfahren
  • Kartellverbotsverfahren
  • Zusammenschlusskontrolle
  • Wettbewerbsrecht
  • Monopolrecht
  • Fachanwalt gewerblicher Rechtsschutz Hannover
  • Vertragsprüfung und Vertragsgestaltung
  • Rechtsberatung und Rechtsprüfung