Das private Baurecht behandelt die Vertragsbeziehungen zwischen den Baubeteiligten. Demgegenüber steht das Öffentliche Baurecht.

Zivilrecht, Grundeigentum und Nachbarrecht, Werkverträge zur Vorbereitung und Durchführung eines Bauvorhabens wie Architektenvertrag, Bauvertrag mit Bauunternehmern sowie die Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer – das alles regelt das private Baurecht.

Das Öffentliche Baurecht bündelt definitive Vorschriften, mit deren Hilfe die bauliche Nutzung von Grund und Boden geregelt werden. Rechtsanwalt Andreas Friedlein

 
Internationales Wirtschaftsrecht Rechtsanwälte

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Das Private Baurecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen den nicht-öffentlich-rechtlichen am Bau Beteiligten. Hier geht es primär um Verträge zwischen dem Besteller (Bauherr, Generalunternehmer, Anlagenbauer) und den Planern und Ausführenden (Architekten, Ingenieure, Bauunternehmen/ Handwerker).

Der Anwalt im privaten Baurecht muss eine Vielzahl von Regelungen berücksichtigen. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

Hohe Regelungsdichte

Das gesamte Baurecht besitzt eine verhältnismäßig hohe Regelungsdichte. Dies bedeutet, dass der Anwalt im privaten Baurecht eine Vielzahl von Regelungen zu berücksichtigen hat. Hinzu kommt das zwingende Erfordernis eines vertieften technischen Verständnisses. Denn der jeweils rechtlich zu beurteilende Sachverhalt erscheint im privaten Baurecht sehr technisch.

Fachübergreifende Kenntnisse

Durch die fachübergreifende Kenntnis technischer und baurechtlicher sowie kaufmännischer Einzelheiten können wir eine für das gesamte private Baurecht optimierte Beratung und Vertretung anbieten. horak Rechtsanwälte kümmern sich um jeden baurechtlichen Belang und setzen diesen zu Ihren Gunsten durch, um Ihre Wertschöpfung am Bau zu steigern:

    • Erstellung und Prüfung der Verträge von Bauträgern, Handwerkern und Architekten
    • außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen im Werkvertragsrecht/ Baurecht
    • Durchführung von selbstständigen Beweisverfahren
    • Werklohn- und Honorarklagen des Bauunternehmers und Architekten
    • Anspruchssicherung (Bauhandwerkersicherungshypotheken, Sicherheit nach § 17 VOB/B etc.)
 
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